in der Gemeindevertretung und in den Ausschüssen
Nun widmen wir uns dem wichtigsten Akteur auf kommunalpolitischer Ebene – der Gemeindevertretung. Die Gemeindevertretung wird alle 5 Jahre von der wahlberechtigten Einwohnerschaft (= Bürger) der Gemeinde gewählt.
Die Wahlen sind personenbezogen, kumulieren und panaschieren ist möglich. Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Vertreter zu wählen sind, die er auf die Bewerber eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilen kann. Dabei kann er Bewerbern jeweils bis zu drei Stimmen geben (§ 1 Abs. 4 Kommunalwahlgesetz (KWG)). Es ist ebenfalls möglich, einzelne Bewerber zu streichen.
Die Wahlzeit beginnt am 1. April des Wahljahres. Die Wahl findet an einem Sonntag im Monat März statt, soweit die jeweilige Kommunalvertretung nicht beschließt, die Wahl mit einer Europa-, Bundestags- oder Landtagswahl oder mit einer Volksabstimmung oder einem Volksentscheid zusammenzulegen.
Die Gemeindevertretung ist gemäß § 9 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung das oberste Organ der Gemeinde. Sie wird in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Die Gemeindevertretung trifft die wichtigen Entscheidungen der Kommune und überwacht den Gemeindevorstand und die gesamte Verwaltung.
Sie wählt den Gemeindevorstand – d.h. die ehrenamtlichen Beigeordneten mit Ausnahme des direkt gewählten Bürgermeisters – und beschließt den Haushaltsplan der Gemeinde. Die Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse sind öffentlich.
Gemäß § 36 a HGO können sich Gemeindevertreter zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Gemeindevertretern bestehen. Eine Fraktion kann Mitglieder des Gemeindevorstandes und sonstige Personen beratend zu ihren Sitzungen hinzuziehen. Das Nähere über die Bildung einer Fraktion, die Fraktionsstärke, ihre Rechte und Pflichten innerhalb der Gemeindevertretung sind in der Geschäftsordnung geregelt.
Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung mit und können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.
Die Vorbereitung von Entscheidungen in der Gemeindevertretung erfolgt in den Fachausschüssen. Die Kommune kann selbstständig entscheiden, welche Fachausschüsse sie einsetzt. Die Sitzverteilung in den Fachausschüsse entspricht der Stimmverteilung in der Gemeindevertretung.
Die Ausschüsse haben für ihr jeweiliges Aufgabengebiet die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten. Die Ausschussvorsitzenden haben die Gemeindevertretung Beschlussvorschläge und die entsprechenden Erwägungen des Ausschusses zu erläutern.
III. Ältestenrat
Rechte und Pflichten
(1) Der Ältestenrat besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der oder den Vorsitzenden bzw. Stellvertretern der Fraktionen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und der Erste Beigeordnete können zu den Beratungen des Ältestenrates eingeladen werden.
(2) Der Ältestenrat unterstützt die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung bei der Führung der Geschäfte. Die oder der Vorsitzende soll eine Verständigung zwischen den Fraktionen über Angelegenheiten des Geschäftsganges der Gemeindevertretung herbeiführen.
(3) Der Ältestenrat kann beraten und Empfehlungen abgeben, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt keine bindenden Beschlüsse.
(4) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft den Ältestenrat nach Bedarf ein und leitet die Verhandlungen. Sie oder er ist verpflichtet, den Ältestenrat einzuberufen, wenn dies eine Fraktion oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister namens des Gemeindevorstandes verlangt. Beruft sie oder er den Ältestenrat während einer Sitzung der Gemeindevertretung ein, so ist diese damit unterbrochen.